Satzung


Satzung der Angelfreunde Gladbeck e.V.

Inhaltsverzeichnis der Satzung der Angelfreunde Gladbeck e.V.

A. Allgemeines

§ 1 § 2 § 3

Name, Sitz, Gründungs- und Geschäftsjahr. Zweck des Vereines.
Gemeinnützigkeit

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 § 5 § 6 § 7

Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft Beendigung der Mitgliedschaft Ausschluss und Ordnungsverfahren

C. Rechte und Pflichten

§ 8 Rechte, Pflichten und Beitragszahlung

D. Organe des Vereines

§9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14

Organe des Vereines Mitgliederversammlung
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand
Ältestenrat

E. Vereinsjugend

§ 15 Vereinsjugend

F. Sonstige Bestimmungen

§ 16 § 17 § 18 § 19 § 20

Finanzwesen Kassenprüfer
V ereinsordnungen Haftung des Vereines Datenschutz im V erein

G. Schlussbestimmung

§ 21 Auflösung des Vereines § 22 Gültigkeit der Satzung

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Gründungs- und Geschäftsjahr

Der Angelverein führt den Name Angelfreunde Gladbeck e.V. und hat seinen Sitz in Gladbeck. Der Angelverein wurde 1964 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen unter Nummer VR 12109 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Angelverein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu fördern. Das soll verwirklich werden durch:

  •   Mitarbeit und Mithilfe in Umwelt-, Landschafts-, Natur-, Gewässer- und Tierschutzfragen,
  •   Hege und Pflege der Gewässer zum Schutz des Fischbestandes,
  •   Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer,
  •   Fischbesatzmaßnahmen nach ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten,
  •   Angemessenes und waidgerechtes Beangeln der Gewässer,
  •   Förderung, Beratung und Aufklärung der Mitglieder in fischereilichen Belangen,
  •   Förderung der Vereinsjugend,
  •   Förderung des Castingsportes,
  •   Abhalten von Lehrgängen zur Erlangung der Fischerprüfung,
  •   Anpachtung bzw. Erwerb von Gewässern und Immobilien zur Erfüllung des V ereinszweckes,
  •   Ein-, bzw. Austritt zu Fachverbänden, Fischereigenossenschaften und Fischereigemeinschaften. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Alle Mittel des Vereines dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereines.
    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung eines Anteiles am Vereinsvermögen.

B, Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus – aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern.

Aktive Mitglieder, die im Besitz eines gültigen Fischereischeines bzw. Jugendfischereischeines sind können sämtliche Angebote des Vereines im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
Passive Mitglieder, die aus Gründen der Naturverbundenheit oder freundschaftlichen bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen Mitglieder werden, erhalten keine Fischereipapiere. Passive Mitglieder sind verpflichtet den vom Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Soll die passive Mitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden, so unterwirft sich das passive Mitglied den Bedingungen für die aktive Mitgliedschaft. Ehrenmitglied des Vereines kann werden, wer sich durch langjährige und überdurchschnittliche Leistungen zum Wohle des Vereines ausgezeichnet hat. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines „ Angelfreunde Gladbeck e.V.“ können nur natürliche Personen werden. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
Ein Aufnahmeantrag eines Jugendlichen ist von seinem gesetzlichen Vertreter mit zu unterzeichnen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen. Neuaufgenommene Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbeiträge und die sonstigen vom Vorstand beschlossenen Beiträge unverzüglich für das Geschäftsjahr zu zahlen und für die Dauer der Mitgliedschaft am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
  2. durch Ausschluss aus dem Verein;
  3. durch Tod;
  4. durch Auflösung des Vereines.

Zu 1. Austritt

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben.

Zu 2. Ausschluss und Ordnungsverfahren ( siehe § 7)

Zu 3. Tod eines Mitgliedes

Der Tod eines Mitgliedes führt zur Beendigung der Mitgliedschaft. Auf eventuell noch bestehende Zahlungsverpflichtungen wird verzichtet.

Zu 4. Auflösung des Vereines ( siehe § 21 ).

§ 7 Ausschluss und Ordnungsverfahren

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  • –  trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
  • –  Alle Mitglieder sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was in der Öffentlichkeit und in Anglerkreisen dem Ansehen des Vereines schädigen könnte;
  • –  grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
  • –  in grober Weise sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, oder sonst gegen fischereilichen Bestimmungen oder Interessen des Vereines verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet hat;
  • –  sich wiederholt unsportlich und unkameradschaftlich betragen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:
  • –  Zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder Entziehung der Fischereierlaubnis für Vereinsgewässer (einschließlich der angepachteten Teiche), unter gleichzeitiger Herausgabe der Erlaubnispapiere, zur Aufbewahrung durch den Vorstand für die Dauer des Entzuges.
  • –  Verwarnung mit oder ohne Auflage,
  • –  Verweis mit oder ohne Auflage, beim dritten Verweis kann der Vorstand auf Ausschluss aus dem Verein erkennen,
  • –  Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten. Ablauf des Ordnungsverfahrens: Der Vorstand hat vor Verhängung von Ausschluss, Entziehung, Verwarnung oder Verweis den Sachverhalt sorgfältig zu prüfen und den Betroffenen anzuhören. Dabei ist eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren vor dem Vorstand nicht statthaft. Der Beschluss über den Ausschluss, die Entziehung, die Verwarnung oder den Verweis obliegt dem Vorstand (ggf. kann der Ältestenrat hinzugezogen werden). Der Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb von 3 Wochen nach der Beschlussfassung unter Angaben von Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen der Einspruch zu. Dieser ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Beschluss schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über den Einspruch wird zusammen mit dem Ältestenrat erneut verhandelt. Das Ergebnis ist verbindlich.

Verstöße gegen die Teichkarte:

Verstöße gegen die Gewässerordnung (Teichkarte) an denen von der Stadt Gladbeck angepachteten Teichen werden von der Teichgemeinschaft geahndet.

C. Rechte und Pflichten

§ 8 Rechte, Pflichten und Beitragszahlung

Rechte:

Die Mitglieder sind berechtigt:

Pflichten:

Vorstandssitzungen teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • –  Die vereinseigenen und vom Verein angepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen.
  • –  Alle vereinseigenen Anlagen zu nutzen.
  • –  Die Veranstaltungen des Vereines zu besuchen und an den öffentlichen
  • –  Das Befischen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
  • –  Regelungen in den Erlaubnisscheinen und den Gewässerordnungen zu befolgen.
  • –  Den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anweisungen zu folgen.
  • –  Zweck und Aufgaben des Vereines zu erfüllen und zu fördern,
  • –  die vom V orstand bestimmten Arbeitseinsätze abzuleisten,
  • –  die fälligen Mitgliedsbeiträge zu zahlen und beschlossenen Leistungen zu erfüllen,
  • –  dem Verein Änderung der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Beitragszahlung:
  • –  Die Mitgliedsbeiträge werden mittels Lastschriftverfahren zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  • –  Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  • –  Ist das Mitglied mit der Zahlung 4 Wochen in Verzug, so wird der Betrag schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen angemahnt. Erfolgt nach dem Datum des Mahnschreibens innerhalb von 2 Wochen keine Zahlung, so kann der Vorstand auf Ausschluss des Mitgliedes erkennen.
  • –  Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
  • –  Durch Zahlungsverzug ausgeschlossene Mitglieder müssen bei Wiedereintritt in den Verein wieder den vollen für Neumitglieder festgelegten Beitrag entrichten. Die Mitgliedschaft beginnt ebenfalls wieder mit dem neuen Eintrittsdatum.

D. Organe des Vereines

§ 9 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

  •   Die Mitgliederversammlung
  •   Der geschäftsführende Vorstand
  •   Der Gesamtvorstand
  •   Der Ältestenrat
  •   Die Jugendversammlung Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    •   Der 1. Vorsitzende
    •   Der 2. Vorsitzende
    •   Der 1. Kassierer
    •   Der 1. Schriftführer
    •   Der Geschäftsführer Der Gesamtvorstand besteht aus: o Dem 1.Vorsitzenden o Dem 2.Vorsitzenden o Dem 1.Kassierer
      o Dem 2. Kassierer o Dem 1. Schriftführer o Dem 2. Schriftführer o Dem Geschäftsführer o Dem 1. Gewässerwart o Dem 2.Gewässerwart o Dem Jugendwart § 10 Mitgliederversammlung Das oberste Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung wird von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung muss mindestens enthalten:
  1. 1)  Jahresbericht des 1.V orsitzenden
  2. 2)  Jahresbericht des 1.Gewässerwartes
  3. 3)  Bericht des Jugendwartes
  4. 4)  Kassenbericht des 1.Kassierers
  5. 5)  Kassenprüfbericht der Kassenprüfer
  6. 6)  Entlastung des V orstandes
  7. 7)  Dem zeitlichen Ablauf entsprechend die Neuwahl zum Gesamtvorstand
  8. 8)  Dem zeitlichen Ablauf entsprechend der Neuwahl der Kassenprüfer.

9) Dem zeitlichen Ablauf entsprechend der Neuwahl des Ältestenrates.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Jedes erschienene Mitglied hat sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Handzeichen. Über einen Antrag auf geheime Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wortmeldungen während der Mitgliederversammlung sind beim Protokollführer unter Namensnennung einzutragen. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist der jeweils folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar und hat ein Stimmrecht welches nicht übertragbar ist.

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge zur Satzungsänderung und der Änderung des Vereinszweckes sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
  2. Genehmigung des Haushaltsplan für das Folgejahr,
  3. Entgegennahme der Kassenprüfberichte,
  4. Entlastung des V orstandes,
  5. Wahl der Kassenprüfer,
  6. Wahl des Ältestenrates,
  7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des V ereines,
  8. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 10 entsprechend.

§ 13 Der Vorstand

Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereines. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind.
Die Sitzungen des Vorstandes sind öffentlich. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand festgelegt.

§ 14 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • –  dem 1. Vorsitzenden
  • –  und 4 Vereinsmitgliedern Der Ältestenrat wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Aufgaben des Ältestenrates: 1.Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit diese vom Vorstand dem Ältestenrat übertragen werden.
    2. Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit der Ältestenrat durch die Mitgliederversammlung dazu aufgerufen wird. 3. Mitwirkung beim Ordnungsverfahren (§ 7). E. Vereinsjugend § 15 Vereinsjugend 1) Die Jugend des Vereines ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zum 18. Lebensjahres und bis zum Abschluss des Geschäftsjahres. Sie ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereines.
  1. 2)  Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel.
  2. 3)  Organe der Vereinsjugend sind:
    1. a)  der Jugendwart
    2. b)  die Jugendversammlung

Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereines beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 16 Finanzwesen

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassierer, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.
Der Abschluss des Geschäftsjahres ist von ihm zur Jahreshauptversammlung zu erstellen. Der Kassierer ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem von diesem beauftragten Vorstandsmitglied, sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.

§ 17 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen für die Dauer von 3 Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 18 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

  1. a)  Beitragsordnung
  2. b)  Finanzordnung
  3. c)  Geschäftsordnung
  4. d)  Jugendordnung
  5. e)  Sonstige sich aus der Vereinsführung ergebenen Ordnungen.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 19 Haftung des Vereines

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung der Fischerei, bei der Benutzung von

Anlagen oder Einrichtungen des Vereines oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereines abgedeckt sind.

§ 20 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereines werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  1. a)  Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  2. b)  Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  3. c)  Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  4. d)  Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereines, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenbereich gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten gegenüber zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

G. Schlussbestimmung

§ 21 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit vom drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende als Liquidatoren des Vereines bestellt.
Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen des Vereines „Angelfreunde Gladbeck e.V.“ fällt an die Teichgemeinschaft Gladbecker Angelvereine e.V., die es zum Nutzen der eigenen Anglerschaft zu verwenden hat.

§ 22 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.01.2023 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.